Steuerfreiheit für Ihre EU / CH Konten - Wohnsitzbescheinigung -
Und warum diese Zeilen seit langem überfällig sind:
Das massenmörderische Hitler-Regime benötigte zur Überwachung des
seinerzeit 60 Mio. Bürger zählenden Dritten Reiches, z.B. im entscheidenden
Jahr 1938, gerade mal 7.000 Gestapo-Schergen.
Das menschenverachtende 17-Mio.-Einwohner-Gebilde DDR sah sich
immerhin schon gezwungen, mindestens 190.000 hauptamtliche Stasi-Mitarbeiter
zwecks ideologischer u. anderweitiger Kontrolle seines Arbeiter-Bauern-Volkes
abzustellen.
Und so sieht eine Aufstellung des Spitzelheeres Ihrer angeblichen freiheitlichen
Bundesrepublik mit ihren 83 Mio. Untertanen aus: Die Basis bildet ein
halbes Dutzend Großorganisationen (von 5.500 Meldeämtern über kaum
weniger Finanzämter bis hin zu allen privaten u. gesetzlichen Rentenversicherern
mit insgesamt 70.000 Angestellten), die schätzungsweise plus-minus 1 Million
Bürokraten befehligen, deren Haupt- u. Nebenaufgabe es ist, aus normalen
total durchsichtige Staatsbürger zu machen. Erkennungsmerkmal: die ab 2007
eingeführte ID-Nummer für alle von der Wiege bis zur Bahre. Noch nicht in
dieser Schätzung enthalten: die ebenfalls 07 erstmalig eingesetzte Socken-
Schnüffel-Brigade zum Aufbau einer deutschen Bürger-Geruchskartei!
Nicht nur als Besserverdiener oder Promi steht es zu, Ihr Geld auf einem Konto in
der Schweiz bei den diskreten Gnomen aufzubewahren. Millionen von biederen und
in keinem "Who’s who?“ aufgeführten Einheimischen unterhalten dort auch nur ganz
mickerige Sparbücher, Kontokorrente oder Fondsdepots. Angesichts der Kontenschnüffelei
in Ihrer deutschen Heimat raten wir Ihnen dringend, es den einfachen
Schweizern, aber auch der Durchblick- u. Weitsicht-Elite wie Lenin, Göring, Schalk-
Golodkowski gleichzutun.
Mit Unserer Hilfe erlangen Sie eine Wohnsitzbescheinigung mit Wohnort
hier in Paraguay. Auf Wunsch mit Beglaubigung durch die deutsche
Botschaft. Fortan leben Sie nun in Sachen Vermögen außerhalb der EU
bzw. Schweiz.
Die Attacken der Abteilung „Sparschweinsteuer 25%“ sind erfolgreich
abgewehrt.
www.incamas.com
Mein Kommentar
Das wird nicht ganz klappen. Eine Wohnsitzbescheinigung ist in Paraguay nur 30 Tage gültig.
Meinen Gästen erstelle ich auch hier eine Wohnsitzbescheinigung von der Polizei.
Es ist schon nötig steuerlicher Ausländer in Paraguay zuwerden, mit paraguayischen Personalausweis.
Sollte ich mich irren, bitte ich um eine Nachricht eines Finanzbeamten.
Ein Text aus dem Internet dazu
Auswandern und Steuern, Teil I
1. Grundsätzliches
Von einem Leben in einem Paradies, in dem man zudem noch Steuern sparen
kann, hat jeder schon einmal geträumt. Vor allem für diejenigen, die es
sich leisten können, ist es schon eine verlockende Idee: die Koffer packen
und Deutschland den Rücken kehren, weg in ein Land, in dem am besten keine
Steuern gezahlt werden müssen. Doch so einfach es auch klingt; in der
Praxis ist ein Wegzug aus Deutschland allein aus steuerlichen Gründen ein
nicht zu unterschätzender Vorgang. Der deutsche Fiskus schaut in solchen
Fällen ganz genau hin, damit ihm seine Einnahmen nicht einfach so abhanden
kommen. Was bei solchen steuerlich motivierten Wohnwechseln, die auch zum
Erfolg führen sollen, zu beachten ist, wird im folgenden Beitrag
beschrieben. Dabei wird sowohl auf die ertragsteuerlichen als auch auf die
erb-schaftsteuerlichen Hindernisse näher eingegangen. Allerdings kann
dieser Beitrag auch nur einen kleinen Einblick in diese Problematik geben.
Sofern jemand tatsächlich mit einem Wohnwechsel ins Ausland liebäugelt,
sollte dazu in jedem Fall vorher fachkundiger Rat eingeholt werden.
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
• Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG).
2.3. Die beschränkte Steuerpflicht
Ein Steuerpflichtiger, der nach den nachfolgend unter 3 ausführlich
beschriebenen Kriterien nicht im Inland ansässig ist, unterliegt mit
seinen in Deutschland erzielten Einkünften nach § 1 Abs. 4 EStG nur der
beschränkten Steuerpflicht. Wie der Name schon vermuten lässt, ist der
Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, die in Deutschland der
Steuerpflicht unterliegen, beschränkt. Demzufolge sind nur bestimmte im
Einkommensteuergesetz aufgeführte Einkünfte in Deutschland zu versteuern.
Zu den Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören
nach § 49 Abs. 1 EStG unter anderem:
• Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
• für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
Vertreter bestellt ist,
• wenn es sich um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG handelt, deren Sitz
oder Geschäftsleitung im Inland ist,
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt
oder verwertet wird oder worden ist,
• bestimmte inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen,
• bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sich das
unbewegliche Vermögen (Grundstücke) im Inland befindet.
Daraus ergibt sich, dass selbst, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, dennoch bestimmte in
Deutschland erzielte Einkünfte auch in Deutschland der Steuerpflicht
unterliegen.
Ob die Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen, hängt also im
Wesentlichen davon ab, ob die betreffende Person im Inland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb werden im Folgenden die Begriffe
des steuerlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes näher
dargestellt.
3. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland 3.1. Der steuerliche
Wohnsitz
Der steuerliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den tatsächlichen
Umständen und nicht nach dem Willen der Person. Der Wohnsitz besteht
dementsprechend dort, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, die er
als solche tatsächlich benutzt und die seinen Lebensmittelpunkt begründet.
Auf die polizeiliche Meldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei nicht
an.
Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Darunter sind
Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist
also ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der mit Möbeln ausgestattet
und heizbar ist sowie über eine Kochgelegenheit verfügt. Es kann sich
dabei um ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft in einer
Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, aber auch um ein Sommer- oder
Ferienhaus handeln.
2. Allgemeines zur Steuerpflicht
2.1. Die Ansässigkeit als Abgrenzungskriterium für Steuerpflicht
Im Allgemeinen kann die Steuerpflicht im jeweiligen Land entweder an der
Staatsbürgerschaft oder an dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer
Person anknüpfen. Je nachdem, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind oder
nicht, wird noch zwischen der unbeschränkten und der beschränkten
Steuerpflicht unterschieden. Von dem Vorliegen der Voraussetzungen der
jeweiligen Steuerpflicht hängt es ab, welche Einkünfte in welchem Umfang
der Steuer des jeweiligen Landes zu unterwerfen sind.
Im deutschen Einkommensteuerrecht wird für die Zuweisung der Steuerpflicht
auf die Ansässigkeit einer Person abgestellt. Für die Ansässigkeit ist
■ der Wohnsitz oder
■ der gewöhnliche Aufenthalt
einer Person maßgeblich. Danach ist eine Person nach § 1 Abs. 1 EStG in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie hier ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Erfüllt eine Person diese
Voraussetzungen nicht, unterliegt sie gemäß § 1 Abs. 4 EStG mit ihren in
Deutschland erzielten und in § 49 EStG aufgeführten Einkünften lediglich
der beschränkten Steuerpflicht, sofern nicht die Voraussetzungen der
erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG (Außensteuergesetz)
gegeben sind (vgl. hierzu nachfolgend unter 4).
2.2. Die unbeschränkte Steuerpflicht
Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 EStG mit ihren gesamten
Einkünften, unabhängig davon, ob diese in Deutschland oder im Ausland
erzielt werden, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig (sog.
Welteinkommensprinzip). Die Ermittlung der Steuerlast erfolgt in diesem
Fall nach den Regeln des deutschen Einkommensteuerrechts. Demzufolge
gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften die folgenden unter § 2 EStG
aufgeführten Einkunftsarten:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14 EStG),
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15, 16 EStG),
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG),
• Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG),
• Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG),
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG),
• Sonstige Einkünfte (§§ 22, 23 EStG).
2.3. Die beschränkte Steuerpflicht
Ein Steuerpflichtiger, der nach den nachfolgend unter 3 ausführlich
beschriebenen Kriterien nicht im Inland ansässig ist, unterliegt mit
seinen in Deutschland erzielten Einkünften nach § 1 Abs. 4 EStG nur der
beschränkten Steuerpflicht. Wie der Name schon vermuten lässt, ist der
Umfang der steuerpflichtigen Einnahmen, die in Deutschland der
Steuerpflicht unterliegen, beschränkt. Demzufolge sind nur bestimmte im
Einkommensteuergesetz aufgeführte Einkünfte in Deutschland zu versteuern.
Zu den Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, gehören
nach § 49 Abs. 1 EStG unter anderem:
• Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft,
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
• für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein
Vertreter bestellt ist,
• wenn es sich um Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG handelt, deren Sitz
oder Geschäftsleitung im Inland ist,
• Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt
oder verwertet wird oder worden ist,
• bestimmte inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen,
• bestimmte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sofern sich das
unbewegliche Vermögen (Grundstücke) im Inland befindet.
Daraus ergibt sich, dass selbst, wenn eine Person ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt, dennoch bestimmte in
Deutschland erzielte Einkünfte auch in Deutschland der Steuerpflicht
unterliegen.
Ob die Einkünfte in Deutschland der Besteuerung unterliegen, hängt also im
Wesentlichen davon ab, ob die betreffende Person im Inland ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deshalb werden im Folgenden die Begriffe
des steuerlichen Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes näher
dargestellt.
3. Die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im Inland
3.1. Der steuerliche Wohnsitz
Der steuerliche Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den tatsächlichen
Umständen und nicht nach dem Willen der Person. Der Wohnsitz besteht
dementsprechend dort, wo der Steuerpflichtige eine Wohnung innehat, die er
als solche tatsächlich benutzt und die seinen Lebensmittelpunkt begründet.
Auf die polizeiliche Meldung beim Einwohnermeldeamt kommt es dabei nicht
an.
Der Begriff der Wohnung ist dabei weit auszulegen. Darunter sind
Räumlichkeiten zu verstehen, die zum Wohnen geeignet sind. Ausreichend ist
also ein fester, zum Wohnen geeigneter Raum, der mit Möbeln ausgestattet
und heizbar ist sowie über eine Kochgelegenheit verfügt. Es kann sich
dabei um ein möbliertes Zimmer, eine Unterkunft in einer
Gemeinschaftsbaracke, eine Zweitwohnung, aber auch um ein Sommer- oder
Ferienhaus handeln.
Selbst ein feststehender Campingwagen, der ständig zu Wohnzwecken und
nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt wird, oder ein
langfristig genutztes Hotelzimmer kann eine Wohnung im steuerlichen Sinne
darstellen.
Der Wohnberechtigte muss die Wohnung innehaben. Diese Voraussetzung ist
gegeben, wenn er nach Belieben über die Wohnung verfügen kann. Hierbei
kommt es mehr auf die tatsächliche als auf die rechtliche Verfügungsmacht
an. Diese Verfügungsmacht entfällt beispielsweise bei einer
längerfristigen Vermietung.
Ferner muss der Steuerpflichtige die Wohnung auch tatsächlich benutzen,
wobei eine ständige Nutzung der Wohnung nicht erforderlich ist. Wesentlich
ist jedoch, dass die Wohnung wenigstens mit einer gewissen Regelmäßigkeit
und Gewohnheit benutzt wird und nicht nur zu vorübergehenden Wohnzwecken
dient.
Ein verheirateter Steuerpflichtiger hat grundsätzlich seinen Wohnsitz
dort, wo sich seine Familie aufhält. Dies gilt auch dann, wenn der
Steuerpflichtige gelegentlich auswärts übernachtet oder sich sogar über
einen längeren Zeitraum im Ausland aufhält.
3.2. Gewöhnlicher Aufenthalt
Sofern sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland befindet,
ist als zweites Kriterium zu prüfen, ob eine Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hat.
Der gewöhnliche Aufenthalt eines Steuerpflichtigen bestimmt sich nach der
Dauer seines Aufenthaltes im jeweiligen Staat und ist für jeden Einzelfall
gesondert zu bestimmen. Ein Steuerpflichtiger hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt dort, „wo es die Umstände vermuten lassen, dass sein Aufenthalt
nicht nur vorübergehend ist“. Es ist davon auszugehen, dass bei einem
Aufenthalt von mehr als sechs Monaten bereits die Voraussetzungen für
einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und somit für die unbeschränkte
Steuerpflicht in Deutschland erfüllt sind. Kürzere Unterbrechungen durch
Wochenendheimfahrten oder Urlaub bleiben unberücksichtigt.
3.3. Die Aufgabe des Wohnsitzes
Will nun eine Person die Besteuerung ihrer Einkünfte in Deutschland nach
dem Einkommensteuergesetz vermeiden, so gilt es zunächst einerseits, den
Wohnsitz ins Ausland zu verlagern und andererseits auch keine Einkünfte
mehr aus Deutschland zu beziehen. Deshalb werden nun die Voraussetzungen
für die Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland dargestellt.
Der inländische Wohnsitz gilt im Allgemeinen dann als aufgegeben, wenn
sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der betreffenden Person derart
ändern, dass kein Wohnsitz im Inland mehr vorhanden ist. Hierbei ist auf
die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Der Wille des
Steuerpflichtigen ist dagegen hierfür nicht maßgeblich. Gleichermaßen
reicht – korrespondierend zur Wohnsitzbegründung - auch die polizeiliche
Abmeldung nicht aus, eine Aufgabe des Wohnsitzes zu dokumentieren.
Bei der steuerlichen Beurteilung der Frage, ob der Wohnsitz im Inland
aufgegeben wurde, kommt es allerdings - anders als bei der
Wohnsitzbegründung - weniger auf die tatsächliche regelmäßige Nutzung der
Wohnung als vielmehr darauf an, ob die Wohnung in einem nutzungsbereiten
Zustand gehalten wird. Eindeutig gilt ein Wohnsitz als aufgegeben, wenn
die Wohnung aufgelöst ist. Wird die bisher bewohnte Wohnung vermietet,
dann spricht dies für die Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, sofern es
sich nicht nur um eine kurzfristige Vermietung von bis zu sechs Monaten
handelt.
Ferner kann eine Wohnsitzaufgabe darin bestehen, dass die Wohnung
dauerhaft nicht mehr benutzt wird. In diesem Fall darf die Wohnung aber
weder durch den Steuerpflichtigen selbst noch durch Angehörige oder seine
Bediensteten mehr als nur vorübergehend genutzt werden.
Fortsetzung folgt ...
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Beste Grüße
tropico